Planinhalt:
Ziel und Zweck der Planung ist die Schaffung der bauplanungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Voraussetzungen zur Realisierung eines Betreuungsangebots für Menschen, für die ein Unterbringungsbeschluss nach § 1831 BGB durch ein Betreuungsgericht erlassen wurde. Ein solches Betreuungsangebot wird im Rems-Murr-Kreis dringend benötigt, weil die betroffenen Menschen momentan außerhalb des Rems-Murr-Kreises untergebracht werden müssen. Das Grundstück befindet sich im Eigentum des Vorhabenträgers und wird im Flächennutzungsplan als Fläche für „soziale, karitative Einrichtungen“ dargestellt.
Der Vorhabenbezogene Bebauungsplan „Erweiterung Weraheim – geschützte Einrichtung“ und die dazugehörigen örtlichen Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 12 Abs. 1 iVm § 10 Abs. 3 BauGB)
Es handelt sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB, der im beschleunigten Verfahren aufgestellt wurde. In diesem Verfahren gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 entsprechend. Von der Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, dem Umweltbericht nach § 2a BauGB sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB wurde abgesehen.
Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften sowie deren Begründungen können im Bauamt / Sachgebiet Planung des Rathauses der Gemeinde Remshalden, Marktplatz 1, 73630 Remshalden, Zimmer 2.01 (2. OG), während der üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden:
Montag bis Freitag von 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr (außer mittwochs), dienstags zusätzlich von 14:00 Uhr bis 19.00 Uhr und donnerstags durchgehend bis 14:00 Uhr.
Jedermann kann den Bebauungsplan und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften sowie deren Begründungen einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Des Weiteren sind die Unterlagen auf der Internetseite der Gemeinde eingestellt.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
- ein nach § 214 Abs. 2 a beachtlicher Fehler oder
- ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Remshalden geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Remshalden, den 14.05.2024
gez. Reinhard Molt
Bürgermeister