Gemeinde Remshalden

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Öffentliche Bekanntmachung - Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Erweiterung Weraheim - geschützte Einrichtung“ mit zugehörigen örtlichen Bauvorschriften

hier: Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB i.V. m. §§ 12 und 13a BauGB mit Hinweis auf § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB:

Der Gemeinderat der Gemeinde Remshalden hat in seiner öffentlichen Sitzung am 04.04.2022 den Aufstellungsbeschluss für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Erweiterung Weraheim - geschützte Einrichtung“ mit zugehörigen örtlichen Bauvorschriften nach § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. §§ 12 und 13a BauGB gefasst.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt.  Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren gem. § 13a Abs. 3 Nr. 1 BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt.

Ziel und Zweck der Planung:

Im Rems-Murr-Kreis besteht ein Bedarf an Einrichtungen zur Unterbringung für psychisch erkrankte Menschen, insbesondere Menschen, die einen geschützten Betreuungsrahmen brauchen und für die ein Betreuungsgericht einen Unterbringungs­beschluss nach § 1831 BGB erlassen hat. Diese Menschen waren bisher in einem geschützten Teil eines Pflegeheims oder einem Wohnheim außerhalb des Rems-Murr-Kreises untergebracht. Das Landratsamt Rems-Murr-Kreis will diesen Bedarf im Landkreis decken und die Rudolf-Sophien-Stift gGmbH der Evangelischen Gesellschaft (eva) dieses Projekt in Remshalden-Hebsack realisieren.

Das Vorhaben soll auf dem im Eigentum des Vorhabenträgers befindlichen Grundstücks geplant und verwirklicht werden.

Geplant ist ein Wohnheim mit Gemeinschaftsräumen, Tagesstrukturräumen und Verwaltungsräumen für 24 Bewohnerplätze und das entsprechende Betreuungspersonal. Das Wohnheim ist in die Bereiche „geschlossen“ und „offen“ unterteilt.

Die künftige Erschließung erfolgt von der Werastraße aus, die Stellplätze sind entlang der Werastraße angeordnet.

Zur Sicherung dieser neuen städtebaulichen Konzeption ist es erforderlich, einen Bebauungsplan aufzustellen. Für den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gilt der Bebauungsplan „Stölple“ aus dem Jahr 1956.

Beschleunigtes Verfahren:

Gemäß § 13a BauGB – Bebauungspläne der Innenentwicklung – wird mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Erweiterung Weraheim - geschützte Einrichtung“ die Anwendung des beschleunigten Verfahrens begründet: Da es sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung handelt, weniger als 20.000 m² Grundfläche überplant werden, durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeits­prüfung (UVPG) oder nach Landesrecht unterliegen sowie sich keine Natura 2000 Gebiete in der Nähe oder im Plangebiet selbst befinden.

Des Weiteren bestehen keine Anhaltspunkte, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) zu beachten sind.

Damit wird (gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB) von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen. Ebenfalls wird (gemäß § 13 Abs. 3 BauGB) von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und der Angabe nach § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind und der zusammenfassenden Erklärung abgesehen. Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, gelten gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig, weshalb ein Ausgleich nicht erforderlich ist. Eine Bilanzierung von Eingriff und Ausgleich wird deshalb nicht durchgeführt. Dennoch sind die Belange der Umwelt nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB in die Abwägung einzustellen.

Der ca. 0,24 ha große Planbereich ist im nachfolgenden Abgrenzungsplan dargestellt.

Remshalden, den 13.07.2023

 

gez.

Reinhard Molt

Bürgermeister

 

Öffentliche Bekanntmachung - Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Erweiterung Weraheim- geschützte Einrichtung“ mit zugehörigen Örtlichen Bauvorschriften

hier: Öffentliche Auslegung des Entwurfs des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans und des Entwurfs der zugehörigen örtlichen Bauvorschriften gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 a BauGB.

Der Gemeinderat der Gemeinde Remshalden hat in seiner öffentlichen Sitzung am 03.07.2023 den Entwurf des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes bestehend aus den zeichnerischen Festsetzungen, den textlichen Festsetzungen und dem Vorhaben- und Erschließungs­plan zusammen mit dem Entwurf der zugehörigen Örtlichen Bauvorschriften gebilligt und die Öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen.

 

Für den räumlichen Geltungsbereich ist der Lageplan vom 06.06.2023 maßgebend. Er ergibt sich aus folgendem Kartenausschnitt:

Der Entwurf des Vorhabenbezogenen Bebauungsplan, bestehend aus den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen sowie dem Vorhaben- und Erschließungsplan, der Entwurf der Örtlichen Bauvorschriften, die gemeinsame Begründung, jeweils vom 06./16.06.2023 und die Anlagen zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan werden

vom 21.07. bis einschließlich 01.09.2023

im Rathaus der Gemeinde Remshalden, Marktplatz 1, 73630 Remshalden, während den Öffnungszeiten des Rathauses, im barrierefrei zugänglichen Foyer des 2. Obergeschosses, öffentlich ausgelegt.

Der Vorhabenbezogene Bebauungsplan wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13 a BauGB im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt (gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. §13 Abs. 3 Satz 1 BauGB).

Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung und die Unterlagen zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit den zugehörigen örtlichen Bauvorschriften werden darüber hinaus in das Internet eingestellt. Die Unterlagen können im genannten Zeitraum unter https://www.remshalden.de/bebauungsplaene eingesehen werden. Die Unterlagen sind auch über das zentrale Internetportal des Bundes und der Länder unter folgendem Link www.uvp-verbund.de/kartendienste abrufbar.

Während der Auslegung besteht für jedermann die Möglichkeit sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke und die wesentlichen Auswirkungen der Planung zu informieren sowie die Planung mit Vertretern der Verwaltung zu erörtern.

Jedermann kann während der angegebenen Auslegungsfrist, also bis einschließlich 01.09.2023, Stellungnahmen abgeben

-           schriftlich an die Gemeinde (Gemeinde Remshalden, Marktplatz 1, 73630 Remshalden),
-           per E-Mail an: bauleitplanung(@)remshalden.de (mit der Bitte um Angabe der vollständigen Anschrift) oder
-           mündlich zur Niederschrift im Rathaus während der allgemeinen Dienstzeiten.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 i.V.m. § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.

Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der vollständigen Anschrift des Verfassers zweckmäßig.

Dieser Beschluss wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Remshalden, den 13.07.2023

 

gez.

Reinhard Molt

Bürgermeister

 

1. VB Plan-Planteil 
2. VB Plan-Textteil
3. VB Plan-Begründung
4. V + E Lageplan
5. V + E Ansicht (N-O-S-W)
6. V + E Ansicht Schnitt
7. V + E Grundrisse GG-EG-OG
8. V + E Dachaufsicht
9. V + E Baubeschreibung
Anlage 1. Artenschutzrechtliche Relevanzuntersuchung
Anlage 2. Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (SaP)
Anlage 3.1. Baumgutachten
Anlage 3.2. Ergänzende Stellungnahme Baumgutachten
Anlage 4. Stellungnahme Schallschutz (Lärm, Schall)
Anlage 5. Entwässerungskonzept
Anlage 6. Kurzbeschreibung Entässerung
Anlage 7. Dimensionierung Regenwasser
Anlage 8. Berechnung Volumen Regenrückhalteraum (Vrrr)
Anlage 9. Schmutzwasser Dimensionierung
Anlage 10. Überflutungsnachweis (Formel 20 Din 1986-100)