hier: Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB i.V. m. §§ 12 und 13a BauGB mit Hinweis auf § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB:
Der Gemeinderat der Gemeinde Remshalden hat in seiner öffentlichen Sitzung am 04.04.2022 den Aufstellungsbeschluss für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Erweiterung Weraheim - geschützte Einrichtung“ mit zugehörigen örtlichen Bauvorschriften nach § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. §§ 12 und 13a BauGB gefasst.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren gem. § 13a Abs. 3 Nr. 1 BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt.
Ziel und Zweck der Planung:
Im Rems-Murr-Kreis besteht ein Bedarf an Einrichtungen zur Unterbringung für psychisch erkrankte Menschen, insbesondere Menschen, die einen geschützten Betreuungsrahmen brauchen und für die ein Betreuungsgericht einen Unterbringungsbeschluss nach § 1831 BGB erlassen hat. Diese Menschen waren bisher in einem geschützten Teil eines Pflegeheims oder einem Wohnheim außerhalb des Rems-Murr-Kreises untergebracht. Das Landratsamt Rems-Murr-Kreis will diesen Bedarf im Landkreis decken und die Rudolf-Sophien-Stift gGmbH der Evangelischen Gesellschaft (eva) dieses Projekt in Remshalden-Hebsack realisieren.
Das Vorhaben soll auf dem im Eigentum des Vorhabenträgers befindlichen Grundstücks geplant und verwirklicht werden.
Geplant ist ein Wohnheim mit Gemeinschaftsräumen, Tagesstrukturräumen und Verwaltungsräumen für 24 Bewohnerplätze und das entsprechende Betreuungspersonal. Das Wohnheim ist in die Bereiche „geschlossen“ und „offen“ unterteilt.
Die künftige Erschließung erfolgt von der Werastraße aus, die Stellplätze sind entlang der Werastraße angeordnet.
Zur Sicherung dieser neuen städtebaulichen Konzeption ist es erforderlich, einen Bebauungsplan aufzustellen. Für den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gilt der Bebauungsplan „Stölple“ aus dem Jahr 1956.
Beschleunigtes Verfahren:
Gemäß § 13a BauGB – Bebauungspläne der Innenentwicklung – wird mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Erweiterung Weraheim - geschützte Einrichtung“ die Anwendung des beschleunigten Verfahrens begründet: Da es sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung handelt, weniger als 20.000 m² Grundfläche überplant werden, durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder nach Landesrecht unterliegen sowie sich keine Natura 2000 Gebiete in der Nähe oder im Plangebiet selbst befinden.
Des Weiteren bestehen keine Anhaltspunkte, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) zu beachten sind.
Damit wird (gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB) von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen. Ebenfalls wird (gemäß § 13 Abs. 3 BauGB) von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und der Angabe nach § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind und der zusammenfassenden Erklärung abgesehen. Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, gelten gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig, weshalb ein Ausgleich nicht erforderlich ist. Eine Bilanzierung von Eingriff und Ausgleich wird deshalb nicht durchgeführt. Dennoch sind die Belange der Umwelt nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB in die Abwägung einzustellen.
Der ca. 0,24 ha große Planbereich ist im nachfolgenden Abgrenzungsplan dargestellt.